Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der am 12. März 1895 in Hennweiler gegründete Verein führt den Namen „Turn-Verein 1895 e.V. Hennweiler“. Er ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Deutschen Sportbundes sowie des Turnverbandes Mittelrhein und des Sportbundes Rheinland-Pfalz.
  2. Der Verein Turn-Verein 1895 e.V. Hennweiler hat seinen Sitz in Hennweiler. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
  3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb des § 3 Ziff. 26a EStG auch pauschalieren.
  5. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§3 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitgliederarten: Ordentliche Mitglieder gemäß Absatz 2:
    1. aktives Mitglied
    2. passives Mitglied
    3. jugendliches Mitglied (unter 18 Jahren)
    4. EhrenmitgliedAußerordentliche Mitglieder gemäß Absatz 3
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  3. Außerordentliches Mitglied können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit werden. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliederbeitrags gesondert durch den Vorstand.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand entsprechend der Ehrenordnung des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind jedoch beitragsfrei.
  5. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  6. Die Mitglieder erkennen für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
  2. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

§6 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann bei Sonderbeiträgen wie zusätzliche Abteilungsbeiträgen, Kursgebühren, Aufnahmegebühren und Umlagen selbst entscheiden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Beiträge nicht erstattet.

§7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
    1. vereinsschädigenden Verhaltens,
    2. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
    3. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis,
    2. bei entstandenem Schaden wird der Verursacher haftbar gemacht,
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu verstehen.

§8 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 4) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Versammlungen teilzunehmen.
  2. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung der Satzung zur Pflicht gemacht.
  4. Die Mitglieder sollen den Verein mit Rat und Tat unterstützen.
  5. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheiten mit dem Gesamtvorstand schlichtet.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. geschäftsführender Vorstand im Sinne §26 BGB
  3. Gesamtvorstand

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, durch Veröffentlichung im lokalen Presseorgan „Mitteilungsblatt Kirner Land“ und durch Bekanntgabe über digitale Medien (Vereins-Homepage). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt,
    2. ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als
    Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar, sofern sie bei der Wahl anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Schriftführerder Vorstand wird erweitert durch:
    1. den stellvertretenden Vorsitzenden
    2. den Kassierer
    3. den stellvertretenden Kassierer
    4. den stellvertretenden Schriftführer
    5. die Turn-, Spiel-, Wander- und Jugendwarte
    6. den Gerätewart
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
  3. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Zu dessen Wahl wird ein Versammlungsleiter von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Dieser Versammlungsleiter entlastet den Vorstand mit einer einfachen Mehrheit durch die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahl. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung per Stimmzettel erforderlich. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.Eine Suspendierung eines Vorstandmitglieds ist durch einstimmigen (Zweidrittelmehrheit) Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dabei darf die Anzahl von fünf nicht unterschritten werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§13 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretend der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§14 Jugend des Vereins

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
  2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die gefassten Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§15 Ausschlüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
  3. Der Kassenprüfungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihm gehören mindestens zwei Personen an.

§16 Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr und Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen und Verträge.
  3. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  4. Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 150 EUR ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen, welches auch der Steuerprüfung genügt.
  6. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft.
  7. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben, auch unter Beiziehung der Beschlüsse. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers.

§17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Turn-Verein 1895 e.V. Hennweiler kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 75% aller stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer zweiten Beschussfassung in einer außerordentlichen Versammlung, die vier Wochen nach der ersten Hauptversammlung einzuberufen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hennweiler mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schulsports an der Grundschule Hennweiler verwendet werden darf.